Unentgeltliche Übertragung
Eine unentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn einem Vermögensübergang keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Hauptfall ist die Schenkung.
Zivilrechtlich gelten für unentgeltliche Zuwendungen erleichterte Widerrufsmöglichkeiten bei grobem Undank, Verkürzung des notwendigen Unterhalts und Nachkommenschaft, eine gemilderte Haftung des Geschenkgebers sowie das Erfordernis des Notariatsakts bei Schenkungen ohne wirkliche Übergabe.
Erbrechtlich sind Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung hinzuzurechnen, an Pflichtteilsberechtigte zeitlich unbegrenzt.
Abgabenrechtlich fällt keine Schenkungssteuer an, wohl aber bei Grundstücken Grunderwerbsteuer nach dem begünstigten Stufentarif. Ferner bestehen Anzeigepflichten ab bestimmten Wertgrenzen.