Schenkung
Eine Schenkung ist der Vertrag, mit dem jemand einem anderen unentgeltlich eine Sache oder ein Recht überlässt (§ 938 ABGB). Kennzeichnend ist die Schenkungsabsicht beider Teile: Der Geber muss freigebig handeln wollen, der Empfänger das annehmen. Eine bloß objektiv unentgeltliche Zuwendung genügt nicht.
Für die Form gilt eine wichtige Unterscheidung. Wird die Sache wirklich übergeben, ist der Vertrag formfrei gültig. Fehlt die wirkliche Übergabe, bedarf die Schenkung eines Notariatsakts, weil der Schenker vor übereilten Versprechen geschützt werden soll.
Weil der Geschenkgeber nichts erhält, ist seine Haftung gemildert. Er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, und Gewährleistung besteht nur eingeschränkt.
Widerrufen werden kann eine Schenkung bei grobem Undank, bei Verkürzung des notwendigen Unterhalts, bei nachträglicher Geburt von Kindern sowie bei Verkürzung des Pflichtteils. Erbrechtlich sind Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte unbefristet, an andere Personen innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod hinzuzurechnen.