Grober Undank
Grober Undank ist ein Widerrufsgrund für Schenkungen: Verletzt der Beschenkte den Geschenkgeber an Leib, Ehre, Freiheit oder Vermögen auf eine Weise, die von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten gerichtlich zu ahnden wäre, kann die Schenkung widerrufen werden (§ 948 ABGB).
Erforderlich ist damit ein Verhalten von erheblichem Gewicht. Bloße Undankbarkeit, Lieblosigkeit oder der Abbruch des Kontakts genügen nicht, verlangt wird ein Verhalten, das den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, wobei eine tatsächliche Verurteilung nicht nötig ist.
Wirkung des Widerrufs ist die Rückforderung des Geschenks nach Bereicherungsrecht. Der Beschenkte wird ab dem Zeitpunkt der Verfehlung als unredlicher Besitzer behandelt.
Weitere Widerrufsgründe kennt das Gesetz für den Fall der Verkürzung des notwendigen Unterhalts des Geschenkgebers, bei nachträglicher Geburt von Kindern und bei Verkürzung des Pflichtteils. Ein verwandter Gedanke liegt der Erbunwürdigkeit zugrunde, die schwere Verfehlungen gegenüber dem Verstorbenen mit dem Verlust des Erbrechts sanktioniert.