Umgehungsgeschäft
Ein Umgehungsgeschäft ist eine Gestaltung, die den Wortlaut einer Verbotsnorm vermeidet, deren Zweck aber vereitelt. Anders als beim Scheingeschäft wollen die Parteien die getroffene Vereinbarung tatsächlich, sie wählen nur einen anderen Weg zum verbotenen Ziel.
Rechtsfolge ist, dass die umgangene Norm nach ihrem Zweck angewendet wird. Maßgeblich ist nicht die gewählte Form, sondern ob der Regelungszweck des Verbots eingreift. Ergibt die Auslegung, dass auch die gewählte Gestaltung erfasst sein soll, ist sie unwirksam.
Beispiele sind Kettenbefristungen im Arbeitsrecht, die Aneinanderreihung freier Dienstverträge statt eines Arbeitsverhältnisses, Umgehungen des Mietrechtsgesetzes durch Konstruktionen als Untermiete oder Wohnungseigentum sowie Gestaltungen zur Vermeidung von Formvorschriften.
Abgabenrechtlich besteht eine eigene Bestimmung über Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten.