Scheinselbständigkeit
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein Vertragsverhältnis formal als Werkvertrag oder freier Dienstvertrag bezeichnet wird, tatsächlich aber die Merkmale eines echten Arbeitsverhältnisses erfüllt.
Maßgeblich ist der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die Bezeichnung. Geprüft werden persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Ablauf, Eingliederung in die betriebliche Organisation, Verwendung fremder Betriebsmittel, persönliche Leistungspflicht und das Fehlen unternehmerischen Risikos.
Wird die Einordnung korrigiert, treffen den Auftraggeber erhebliche Folgen: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Verzugszinsen, Lohnabgaben, kollektivvertragliche Mindestentgelte, Sonderzahlungen und Urlaubsansprüche rückwirkend im Rahmen der Verjährung. Hinzu treten Strafen wegen Meldeverstößen und bei Unterentlohnung.
Die Beurteilung nehmen Sozialversicherungsträger, Abgabenbehörden und Gerichte jeweils eigenständig vor, weshalb sich Bescheide unterscheiden können. Präventiv empfiehlt sich eine sorgfältige Vertrags- und Vollzugsgestaltung.