Befristetes Arbeitsverhältnis
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Befristung muss von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar sein, etwa durch Datum, Dauer oder ein Ereignis wie die Rückkehr einer karenzierten Kraft.
Während der Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Möglich bleiben Entlassung, vorzeitiger Austritt und einvernehmliche Auflösung.
Problematisch sind Kettenverträge. Aneinandergereihte Befristungen ohne sachliche Rechtfertigung werden als unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes gewertet, mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Sachliche Gründe können in der Natur der Tätigkeit, in Projekten oder in Vertretungsfällen liegen.
Befristet Beschäftigte dürfen gegenüber vergleichbaren unbefristet Beschäftigten nicht schlechter behandelt werden. Endet das Verhältnis, gebühren Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen, die Abfertigung Neu läuft über die Beitragszahlung ohnehin mit.