Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einvernehmlich etwas erklären, das sie nicht wollen. Die Willenserklärungen werden nur zum Schein abgegeben. Ein solches Geschäft ist nichtig. Wollten die Parteien in Wahrheit ein anderes Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (§ 916 ABGB).
Praktisch häufig sind Kaufverträge mit zu niedrig ausgewiesenem Preis zur Verkürzung von Steuern, verdeckte Schenkungen in Kaufform und Scheinarbeitsverhältnisse.
Entscheidend ist das Einvernehmen. Fehlt es, liegt kein Scheingeschäft, sondern allenfalls ein geheimer Vorbehalt vor, der die Wirksamkeit unberührt lässt. Dritte, die im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben haben, sind geschützt, ihnen kann die Nichtigkeit nicht entgegengehalten werden.
Abgabenrechtlich ist ohnehin der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgeblich, und die Verkürzung von Abgaben ist gesondert strafbar.