Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Üble Nachrede

Üble Nachrede begeht, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen (§ 111 StGB).

Sie zählt zu den Ehrverletzungsdelikten und wird im Privatanklageverfahren verfolgt. Der Betroffene muss selbst anklagen und trägt das Kostenrisiko.

Straflos bleibt der Täter, wenn er die Wahrheit der Behauptung beweist. Bei bestimmten Konstellationen genügt der Beweis, dass er hinreichende Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten.

Erfolgt die Äußerung in einem Medium, kommen daneben medienrechtliche Entschädigungsansprüche gegen den Medieninhaber in Betracht. Zivilrechtlich stehen Unterlassung, Widerruf und Schadenersatz offen. Verwandte Tatbestände sind Beleidigung, Verleumdung als wissentlich falsche Verdächtigung sowie die Kreditschädigung.