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Recht & Verfahren

Kreditschädigung

Kreditschädigung liegt vor, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Der Betroffene kann Unterlassung und Widerruf sowie bei Verschulden Schadenersatz verlangen (§ 1330 Abs 2 ABGB).

Es handelt sich um den zivilrechtlichen Ehrenschutz für Tatsachenbehauptungen mit wirtschaftlicher Wirkung, abgegrenzt von der Ehrenbeleidigung des ersten Absatzes, die auch Werturteile erfasst.

Wesentlich ist die Beweislastverteilung. Bei Tatsachenbehauptungen hat der Beklagte die Wahrheit zu beweisen, was ihn erheblich belastet. Für nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilungen, an denen ein berechtigtes Interesse besteht, bestehen Einschränkungen.

Praktische Bedeutung hat der Anspruch bei negativen Bewertungen im Internet, bei Auskünften über Zahlungsverhalten, bei Warnhinweisen gegenüber Geschäftspartnern und bei Presseberichten. Abzuwägen ist stets mit der Meinungs- und Medienfreiheit, wobei Werturteile ohne Tatsachenkern weiter reichen dürfen.