Aktivlegitimation
Aktivlegitimation bedeutet, dass dem Kläger der eingeklagte Anspruch materiell zusteht, dass also gerade er und niemand sonst berechtigt ist, ihn geltend zu machen. Ihr Gegenstück ist die Passivlegitimation, die danach fragt, ob der Beklagte der richtige Anspruchsgegner ist.
Beides gehört nicht zu den Prozessvoraussetzungen, sondern zur Begründetheit der Klage: Fehlt die Legitimation, wird die Klage nicht zurückgewiesen, sondern mit Urteil abgewiesen, mit der Folge, dass die Sache rechtskräftig entschieden ist. Zu unterscheiden ist die Sachlegitimation daher von Partei- und Prozessfähigkeit, die das Verfahren selbst betreffen.
Praktisch stellt sich die Frage vor allem, wenn Ansprüche übertragen wurden: Nach einer Zession klagt der Zessionar, nicht mehr der ursprüngliche Gläubiger. Wer die Abtretung nicht beweisen kann, verliert an dieser Hürde.
Ausnahmsweise darf jemand einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend machen, etwa der Insolvenzverwalter oder ein Gesellschafter mit der actio pro socio.