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Recht & Verfahren

Überbau

Ein Überbau liegt vor, wenn ein Bauwerk über die Grundstücksgrenze auf fremden Grund reicht. Das ABGB löst den Konflikt nach dem Grundsatz, dass das Bauwerk dem Grundeigentümer folgt, differenziert aber nach Redlichkeit und danach, wem Material und Grund gehören (§§ 417 ff ABGB).

Baut jemand redlich mit eigenem Material auf fremdem Grund, erwirbt der Grundeigentümer das Bauwerk und hat den Wert zu ersetzen. War der Bauführer unredlich, gebührt ihm nur der Ersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Wusste umgekehrt der Grundeigentümer vom Bau und unterließ die sofortige Untersagung, kann der redliche Bauführer den Grund gegen Ersatz des gemeinen Werts erwerben. Bei bloß geringfügigem Übergriff kommen zudem nachbarrechtliche Duldungspflichten in Betracht.

Praktisch bedeutsam ist die Prüfung vor jedem Liegenschaftskauf, weil Grenzverletzungen aus dem Grundbuch nicht hervorgehen.