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Recht & Verfahren

Übergabe kurzer Hand

Auch: Traditio brevi manu

Die Übergabe kurzer Hand (traditio brevi manu) ist eine Form der Übergabe durch bloße Erklärung: Sie kommt in Betracht, wenn der Erwerber die Sache bereits in seiner Gewahrsame hat, sie bisher aber für einen anderen innehatte. Dann genügt die Einigung, dass er sie künftig als Eigentümer behält (§ 428 ABGB).

Ihre Bedeutung liegt im Prinzip von Titel und Modus: Für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen braucht es neben dem Rechtsgrund einen Übergabeakt, der hier durch die Erklärung ersetzt wird, weil eine körperliche Übergabe sinnlos wäre. Der Schulfall ist der Mieter oder Entlehner, der den gemieteten Gegenstand kauft: Er hat ihn schon, die Übergabe erschöpft sich in der Willenseinigung.

Das Gegenstück regelt dieselbe Bestimmung mit dem Besitzkonstitut (constitutum possessorium). Dort bleibt die Sache beim Veräußerer, der sie fortan für den Erwerber innehat, etwa weil er sie zurückmietet.

Weil beide Formen keine nach außen erkennbare Veränderung bewirken, ist das Besitzkonstitut zur Begründung eines Pfandrechts nicht ausreichend. Pfandrechte an beweglichen Sachen verlangen einen für Dritte wahrnehmbaren Publizitätsakt. Als dritte Form der Übergabe ohne körperliche Handlung steht daneben die Besitzanweisung, bei der ein Dritter angewiesen wird, die Sache künftig für den Erwerber zu halten.