Treu und Glauben
Treu und Glauben bezeichnet den Grundsatz redlichen Verhaltens im Rechtsverkehr, also die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen und die Bindung an geweckte Erwartungen. Eine Generalklausel wie in anderen Rechtsordnungen kennt das ABGB nicht ausdrücklich, der Gedanke ist aber in zahlreichen Bestimmungen ausgeformt und von der Rechtsprechung als allgemeiner Grundsatz anerkannt.
Ausprägungen sind die Auslegung von Verträgen nach der Übung des redlichen Verkehrs, die Ergänzung von Verträgen um Nebenpflichten, das Verbot des Rechtsmissbrauchs, die Unbeachtlichkeit treuwidrig herbeigeführter Bedingungen und der Einwand widersprüchlichen Verhaltens.
Bedeutsam ist die Begrenzung. Der Grundsatz erlaubt keine freie Billigkeitskorrektur des Vertrags und tritt hinter ausdrückliche Vereinbarungen zurück.
Er dient der Ergänzung und der Abwehr missbräuchlicher Rechtsausübung, nicht der nachträglichen Umverteilung von Risiken.