redlicher Besitz
Redlich ist ein Besitzer, der aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seine hält (§ 326 ABGB).
Maßgeblich ist damit nicht bloß das Fehlen positiver Kenntnis, sondern auch die gebotene Aufmerksamkeit. Wer bei den Umständen Zweifel haben müsste und ihnen nicht nachgeht, ist unredlich. Die Redlichkeit muss bei der Ersitzung während der gesamten Frist bestehen, wer im Lauf der Zeit von der fehlenden Berechtigung erfährt, kann nicht mehr ersitzen.
An die Unterscheidung knüpfen mehrere Rechtsfolgen an: Der redliche Besitzer darf die während seines Besitzes gezogenen Früchte behalten und hat Anspruch auf Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen, während der unredliche alles samt entgangenem Nutzen herauszugeben hat und nur den notwendigen Aufwand ersetzt erhält.
Auch für den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ist die Redlichkeit Voraussetzung. Im Zweifel wird sie vermutet, wer Unredlichkeit behauptet, hat sie zu beweisen.