Totalschaden
Ein Totalschaden liegt vor, wenn eine Sache zerstört oder eine Wiederherstellung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Zu unterscheiden sind zwei Formen: der technische Totalschaden, bei dem eine Reparatur technisch unmöglich ist, und der wirtschaftliche, bei dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert erheblich übersteigen. Dann ist die Naturalherstellung untunlich, und es gebührt Geldersatz.
Bemessen wird dieser nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Objekts. Hinzu treten Nebenkosten wie Abmeldung, Anmeldung und Kosten der Ersatzbeschaffung.
Die Grenze zwischen Reparatur und Totalschaden ist keine starre Prozentzahl. Der Geschädigte darf reparieren lassen, solange die Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht unverhältnismäßig übersteigen, wobei ein besonderes Interesse an der Erhaltung, etwa bei langjähriger Nutzung oder Sonderausstattung, zu berücksichtigen ist. Bei Reparatur entfällt der Anspruch auf merkantilen Minderwert nicht.