Tilgung
Tilgung bezeichnet im Schuldrecht die Erfüllung einer Verbindlichkeit, insbesondere die ratenweise Rückzahlung eines Kredits.
Werden mehrere Schulden geschuldet, bestimmt die gesetzliche Tilgungsordnung die Anrechnung. Mangels Widmung durch den Schuldner werden zunächst Zinsen und Kosten, dann das Kapital getilgt, und unter mehreren Kapitalschulden die beschwerlichere zuerst (§§ 1415 f ABGB).
Im Strafrecht bezeichnet Tilgung das Erlöschen der Rechtsfolgen einer Verurteilung. Nach Ablauf gesetzlich bestimmter Fristen, die sich nach Art und Höhe der Strafe richten, gilt die Verurteilung als getilgt, scheint in der Strafregisterbescheinigung nicht mehr auf und darf dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden. Fragen nach getilgten Verurteilungen dürfen wahrheitswidrig beantwortet werden.
Für einzelne Verurteilungen ist die Tilgung ausgeschlossen. Die Fristen laufen erst nach Vollzug und verlängern sich bei weiteren Verurteilungen.