Testiergebot
Das Testiergebot bezeichnet den Grundsatz, dass eine letztwillige Verfügung höchstpersönlich zu errichten ist: Der Verstorbene muss seinen Willen selbst erklären, eine Vertretung ist ausgeschlossen, und der Inhalt darf nicht dem Belieben eines Dritten überlassen werden.
Wer erben soll und was ihm zukommt, muss aus der Verfügung selbst bestimmbar sein. Eine Anordnung, die die Auswahl der Bedachten einem anderen überträgt, ist unwirksam.
Damit hängt das Gebot eng mit den Formvorschriften zusammen, die den ernstlichen und eigenen Willen sichern sollen: Das eigenhändige Testament ist zur Gänze selbst zu schreiben und zu unterschreiben, das fremdhändige verlangt die Unterschrift des Verstorbenen und dreier Zeugen mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz sowie deren Identifizierbarkeit, Anforderungen, die durch die Erbrechtsreform verschärft wurden.
Zulässig bleibt die Mitwirkung Dritter bei der technischen Herstellung, etwa beim Schreiben eines fremdhändigen Testaments, sowie die Bestimmung eines Verteilungsschlüssels durch objektive Kriterien.