Terminsverlust
Terminsverlust bedeutet, dass bei Verzug mit einer Rate die gesamte Restschuld sofort fällig wird. Er tritt nicht von selbst ein, sondern bedarf einer Vereinbarung.
Gegenüber Verbrauchern ist diese nur eingeschränkt wirksam. Der Terminsverlust darf erst geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer seine eigenen Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlusts unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat (§ 13 KSchG).
Diese Bestimmung ist zwingend, abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Im unternehmerischen Verkehr besteht die Beschränkung nicht, weshalb der Terminsverlust dort mit dem vereinbarten Inhalt wirkt.
Bedeutsam ist er in Ratenkauf-, Kredit- und Vergleichsvereinbarungen, wo er dem Gläubiger die sofortige Durchsetzung des Gesamtbetrags ermöglicht.