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Recht & Verfahren

Schuldnerverzug

Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner die fällige Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbringt (§ 918 ABGB).

Er tritt bei bestimmter Leistungszeit bereits mit Zeitablauf ein, ohne dass es einer Mahnung bedürfte. Auf ein Verschulden kommt es für den objektiven Verzug nicht an.

Der Gläubiger hat ein Wahlrecht. Er kann auf Erfüllung bestehen und Verzugszinsen sowie bei Verschulden Verspätungsschaden verlangen, oder er kann unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Fixgeschäften, bei denen die Leistung zu einem bestimmten Termin für den Gläubiger allein Sinn hat, entfällt die Nachfrist.

Verzugszinsen betragen vier Prozent, im unternehmerischen Verkehr mit Verschulden deutlich mehr. Zu unterscheiden ist der Schuldnerverzug vom Annahmeverzug des Gläubigers sowie von der Unmöglichkeit, bei der die Leistung überhaupt nicht mehr erbracht werden kann.