teleologische Reduktion
Die teleologische Reduktion schränkt eine zu weit geratene Norm auf ihren Zweck ein. Ein Sachverhalt fällt zwar unter den Wortlaut, wird aber nicht erfasst, weil die Anwendung dem Sinn der Regelung widerspräche.
Sie ist das Gegenstück zur Analogie, die eine Norm über den Wortlaut hinaus erstreckt. Beide beruhen auf demselben Gedanken, dass Wertungswidersprüche zu vermeiden sind.
Vorausgesetzt wird eine verdeckte Lücke: Der Gesetzgeber hat eine notwendige Ausnahme nicht bedacht, sodass die Norm planwidrig zu weit reicht. Weil die Methode dem Wortlaut widerspricht, verlangt sie eine besonders sorgfältige Begründung aus Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte. Bloße Unbilligkeit im Einzelfall genügt nicht.
Zulasten des Täters ist sie im Strafrecht ausgeschlossen, zu seinen Gunsten hingegen zulässig. Beispiele finden sich etwa dort, wo Schutzvorschriften nach ihrem Zweck nur bestimmte Personengruppen erfassen sollen, der Wortlaut aber weiter gefasst ist.