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Recht & Verfahren

Rechtslücke

Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, also ein Fall, den der Gesetzgeber nach dem erkennbaren Regelungsplan hätte regeln müssen, aber nicht geregelt hat.

Von ihr zu unterscheiden ist das beredte Schweigen: Wollte das Gesetz einen Fall bewusst nicht erfassen, liegt keine Lücke vor, und der Umkehrschluss ist angebracht.

Gefüllt werden echte Lücken durch Analogie, zunächst durch Einzelanalogie unter Rückgriff auf eine Bestimmung, die einen ähnlichen Fall regelt, dann durch Gesamtanalogie aus mehreren Bestimmungen und schließlich durch die natürlichen Rechtsgrundsätze (§ 7 ABGB). Das Gegenstück bildet die teleologische Reduktion, bei der eine zu weit geratene Norm auf ihren Zweck zurückgeführt wird.

Grenzen bestehen dort, wo die Lückenfüllung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingriffe, sowie im Strafrecht, wo eine Ausdehnung der Strafbarkeit zulasten des Täters ausgeschlossen ist (§ 1 StGB). Auch im Abgabenrecht wird Analogie zurückhaltend gehandhabt, weil Abgabenpflichten gesetzlich bestimmt sein müssen.