Wortinterpretation
Die Wortinterpretation ermittelt den Inhalt einer Norm aus dem Wortlaut. Sie fragt, welche Bedeutung den verwendeten Begriffen nach dem Sprachgebrauch zukommt, und bildet den Ausgangspunkt jeder Auslegung (§ 6 ABGB).
Dabei geht die juristische Fachsprache dem allgemeinen Sprachgebrauch vor: Wörter wie Besitz, Sache oder Frist haben im Gesetz eine eigene, oft engere Bedeutung als in der Alltagssprache. Definiert das Gesetz einen Begriff selbst, ist diese Legaldefinition maßgeblich und verdrängt jedes andere Verständnis.
Die Methode zieht zugleich die äußerste Grenze der Auslegung: Was sich mit dem möglichen Wortsinn nicht mehr vereinbaren lässt, kann nicht mehr durch Auslegung gewonnen werden, sondern allenfalls durch Analogie zur Schließung einer echten Gesetzeslücke (§ 7 ABGB).
Besonderes Gewicht hat die Wortlautgrenze im Strafrecht, wo das Analogieverbot zulasten des Täters gilt und niemand für ein Verhalten bestraft werden darf, das der Gesetzeswortlaut nicht erfasst (§ 1 StGB). Bleibt der Wortlaut mehrdeutig, treten die übrigen Methoden hinzu, die systematische, die historische und die teleologische Auslegung.