Größenschluss
Der Größenschluss ist eine Form der Analogie, die aus der Regelung eines Falles auf einen erst recht zu erfassenden Fall schließt.
Zwei Richtungen werden unterschieden: Der Schluss vom Größeren auf das Kleinere folgert, dass erlaubt sein muss, was weniger weit geht als das ausdrücklich Erlaubte, wer verkaufen darf, darf auch vermieten. Der Schluss vom Kleineren auf das Größere folgert umgekehrt, dass verboten sein muss, was schwerer wiegt als das ausdrücklich Verbotene.
Voraussetzung ist wie bei jeder Analogie eine planwidrige Lücke und eine vergleichbare Interessenlage. Fehlt es daran, ist statt des Größenschlusses der Umkehrschluss angebracht.
Seine Grenze findet er dort, wo das Gesetz eine Aufzählung abschließend gemeint hat, sowie im Strafrecht, wo eine Ausdehnung der Strafbarkeit zulasten des Täters unzulässig ist. Praktisch ist er ein starkes, aber begründungsbedürftiges Argument: Dass ein Fall „schwerer wiegt“, muss aus dem Zweck der Norm hergeleitet und nicht bloß behauptet werden.