Telearbeit
Telearbeit liegt vor, wenn Arbeitsleistungen regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden.
Die frühere Regelung erfasste nur die Arbeit in der Wohnung, also das Homeoffice. Mit Wirkung ab 2025 wurde der Anwendungsbereich auf weitere Orte ausgedehnt, etwa Wohnungen naher Angehöriger, Nebenwohnsitze und Coworking-Spaces (Stand: Juli 2026).
Erforderlich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein einseitiges Anordnungsrecht besteht ebenso wenig wie ein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen oder die Kosten angemessen abzugelten.
Arbeitszeit- und Arbeitnehmerschutzrecht gelten fort, insbesondere Höchstgrenzen, Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten. Unfallversicherungsrechtlich sind Arbeitsunfälle bei Telearbeit erfasst, wobei die Abgrenzung zur privaten Sphäre Auslegungsfragen aufwirft. Steuerlich bestehen eigene Regelungen für Pauschalen und die Absetzbarkeit von Arbeitsmitteln.