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Recht & Gehalt

Teilkündigung

Eine Teilkündigung ist die einseitige Beendigung nur eines Teils eines Vertragsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des übrigen.

Im Arbeitsrecht ist sie unzulässig. Der Arbeitgeber kann nicht einzelne Vertragsbestandteile wie Entgelthöhe, Arbeitszeit oder Verwendung einseitig aufkündigen, weil das Arbeitsverhältnis eine Einheit bildet und eine Verschlechterung sonst ohne Zustimmung durchsetzbar wäre.

Zulässig sind stattdessen die einvernehmliche Änderung und die Änderungskündigung, bei der das gesamte Arbeitsverhältnis gekündigt und zugleich die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen angeboten wird. Der Arbeitnehmer kann annehmen oder die Beendigung hinnehmen und die Kündigung anfechten.

Ausnahmen bestehen, wo eine Teilkündigung ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, etwa bei gesondert vereinbarten Nebenabreden. Im Bestandrecht ist die Teilkündigung einzelner Räume nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.