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Recht & Verfahren

Bestandvertrag

Der Bestandvertrag ist der Oberbegriff für Miete und Pacht. Jemand überlässt einem anderen den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt auf Zeit (§ 1090 ABGB).

Miete liegt vor, wenn die Sache bloß gebraucht wird, Pacht, wenn sie auch Früchte trägt und Mühe der Bewirtschaftung erfordert. Bei der Unternehmenspacht etwa wird ein lebender Betrieb überlassen. Die Unterscheidung ist folgenreich, weil das Mietrechtsgesetz nur auf Miete anwendbar ist und mit ihm Kündigungsschutz, Mietzinsbeschränkungen und Betriebskostenregeln.

Die Hauptpflichten sind die Überlassung in brauchbarem Zustand samt Erhaltung durch den Bestandgeber und die Zahlung des Bestandzinses samt schonender Behandlung durch den Bestandnehmer.

Beendet wird das Verhältnis durch Zeitablauf, Kündigung oder bei erheblichem Zinsrückstand oder nachteiligem Gebrauch durch vorzeitige Auflösung (§ 1118 ABGB). Beim Verkauf der Liegenschaft tritt der Erwerber im Regelfall in das Verhältnis ein.