Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Teilschuld

Bei einer Teilschuld schulden mehrere Personen jeweils nur einen Teil der Leistung, der Gläubiger kann von jedem nur dessen Anteil verlangen. Sind mehrere an einem teilbaren Schuldverhältnis beteiligt und ist nichts anderes vereinbart oder gesetzlich angeordnet, sind im Zweifel gleiche Teile geschuldet (§ 889 ABGB).

Voraussetzung ist die Teilbarkeit der Leistung. Bei Geldschulden ist sie stets gegeben, bei einer unteilbaren Leistung wie der Übergabe einer bestimmten Sache scheidet sie aus.

Von der Teilschuld zu unterscheiden ist die Solidarschuld, bei der jeder für das Ganze haftet. Sie ist für den Gläubiger deutlich günstiger, weshalb im Vertrag häufig ausdrücklich Solidarhaftung vereinbart wird. Bei mehreren Gläubigern besteht die Parallele in Teil- und Gesamtgläubigerschaft.

Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung bei Erbengemeinschaften, Miteigentümern und Personengesellschaften, wo Gesetz und Vertrag unterschiedliche Anordnungen treffen.