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Recht & Verfahren

Tausch

Der Tauschvertrag verpflichtet beide Teile, einander Sachen zu überlassen. Leistung und Gegenleistung bestehen nicht in Geld, sondern in Sachwerten (§ 1045 ABGB).

Er ist der historisch ältere Vertragstyp, aus dem sich der Kauf entwickelt hat, das Gesetz verweist für ihn weitgehend auf die Regeln des Kaufs. Wie dort verschafft der Vertrag allein noch kein Eigentum, sondern es bedarf zusätzlich der Übergabe beziehungsweise der Einverleibung.

Beide Parteien treffen dieselben Pflichten und Rechte. Jede ist hinsichtlich der eigenen Leistung Veräußerer und hinsichtlich der erhaltenen Erwerber, weshalb Gewährleistung und Verkürzung über die Hälfte wechselseitig gelten. Wird eine Wertdifferenz durch Geld ausgeglichen, liegt ein gemischter Vertrag vor, dessen Einordnung sich nach dem Schwerpunkt richtet.

Praktische Bedeutung hat der Tausch heute vor allem bei Liegenschaften, etwa bei Grundstückszusammenlegungen, sowie im Zusammenhang mit Sachleistungsvereinbarungen. Steuerlich wird er wie zwei Kaufvorgänge behandelt.