gemischter Vertrag
Ein gemischter Vertrag vereinigt Elemente mehrerer gesetzlich geregelter Vertragstypen in einem einheitlichen Geschäft.
Beispiele sind der Beherbergungsvertrag mit Miet-, Werk- und Verwahrungselementen, der Leasingvertrag, der Betreuungsvertrag im Pflegeheim oder der Vertrag über die Errichtung und Wartung einer IT-Anlage.
Weil das Gesetz für solche Kombinationen keine eigenen Regeln bereithält, ist zu entscheiden, welche Bestimmungen anzuwenden sind. Zwei Ansätze stehen zur Verfügung: Nach der Absorptionstheorie richtet sich der Vertrag nach jenem Typus, der das Geschäft prägt, nach der Kombinationstheorie werden auf jeden Bestandteil die für ihn passenden Regeln angewendet.
Die Rechtsprechung geht vermittelnd vor und stellt darauf ab, welche Regelung dem Zweck des konkreten Vertrags und dem Parteiwillen am besten entspricht. Im Zweifel entscheidet der Schwerpunkt der Leistung. Praktische Bedeutung hat die Einordnung für Gewährleistung, Kündigung, Verjährung und Formvorschriften.
Vom gemischten Vertrag zu unterscheiden ist der Vertragstyp eigener Art, der sich keinem gesetzlichen Muster zuordnen lässt und nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen ist.