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Recht & Verfahren

derivativer Eigentumserwerb

Auch: Abgeleiteter Erwerb

Derivativer Eigentumserwerb ist der abgeleitete Erwerb: Das Eigentum geht von einem Vormann auf den Erwerber über, weshalb dessen Recht nicht weiter reichen kann als jenes des Voreigentümers, ausgedrückt im Satz, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat.

Erforderlich sind Titel und Modus, also ein gültiger Rechtsgrund wie Kauf, Tausch oder Schenkung und ein Erwerbsakt: bei beweglichen Sachen die Übergabe (§ 426 ABGB), bei Liegenschaften die Einverleibung im Grundbuch (§ 431 ABGB). Fehlt einer der beiden Bestandteile, entsteht kein Eigentum.

Den Gegensatz bildet der originäre Erwerb, bei dem das Recht unabhängig von einem Vormann neu entsteht, etwa durch Ersitzung, Aneignung herrenloser Sachen, Fund oder Verarbeitung.

Eine praktisch bedeutsame Zwischenstellung nimmt der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ein: Unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich Erwerb im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, in einer Versteigerung oder von jemandem, dem der Eigentümer die Sache anvertraut hat, erwirbt der redliche Käufer Eigentum, obwohl der Veräußerer nicht berechtigt war (§ 367 ABGB).