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Recht & Verfahren

Tatausgleich

Der Tatausgleich ist eine Form der Diversion: Statt das Strafverfahren mit einem Urteil zu beenden, tritt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht von der Verfolgung zurück, wenn der Beschuldigte bereit ist, sich mit dem Opfer auseinanderzusetzen und die Folgen der Tat auszugleichen (§§ 198, 204 StPO).

Voraussetzung ist ein hinreichend geklärter Sachverhalt, eine nicht schwere Schuld, die Zuständigkeit außerhalb der Schöffen- und Geschworenengerichtsbarkeit sowie das Fehlen eines Todesopfers. Ein Schuldspruch ergeht nicht, und es entsteht keine Vorstrafe.

Durchgeführt wird der Ausgleich von Konfliktreglern der Bewährungshilfeeinrichtung, die zwischen den Beteiligten vermitteln. Ergebnis sind typischerweise eine Entschuldigung, Schadenswiedergutmachung, Ratenvereinbarungen oder sonstige Leistungen.

Die Mitwirkung des Opfers ist freiwillig und seine Interessen sind zu berücksichtigen, doch hindert eine ablehnende Haltung den Tatausgleich nicht zwingend. Neben ihm stehen als weitere diversionelle Maßnahmen die Geldbuße, gemeinnützige Leistungen und die Probezeit mit Bewährungshilfe.