Suspensivwirkung
Suspensivwirkung bedeutet, dass ein Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung aufschiebt.
Sie ist nicht selbstverständlich. Im Zivilverfahren kommt sie der Berufung zu, während der Rekurs sie nicht durchgehend hat. Beschlüsse im Exekutionsverfahren und einstweilige Verfügungen bleiben trotz Anfechtung vollziehbar, weil deren Zweck sonst vereitelt würde.
Im Verwaltungsverfahren hat die Bescheidbeschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann sie jedoch ausschließen, wenn Gefahr im Verzug besteht, und das Verwaltungsgericht kann diesen Ausschluss überprüfen. Umgekehrt kommt der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkung nur auf Antrag und nach Zuerkennung zu.
Von der Suspensivwirkung zu unterscheiden ist die Devolutivwirkung, die die Zuständigkeit auf die höhere Instanz überträgt. Beide Wirkungen treten häufig, aber nicht notwendig gemeinsam auf.