Subjektives Recht
Ein subjektives Recht ist die einer Person von der Rechtsordnung eingeräumte Befugnis, ein bestimmtes Verhalten von einem anderen zu verlangen oder über einen Gegenstand zu verfügen. Es steht dem objektiven Recht gegenüber, das die Gesamtheit der Normen bezeichnet: Das objektive Recht verleiht, das subjektive wird verliehen.
Unterschieden werden absolute Rechte, die gegenüber jedermann wirken, wie Eigentum, Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte, von relativen Rechten, die nur zwischen bestimmten Personen bestehen, insbesondere Forderungen.
Nach der Funktion trennt man Herrschaftsrechte, Ansprüche und Gestaltungsrechte, die durch einseitige Erklärung eine Rechtslage verändern, etwa Kündigung, Rücktritt und Anfechtung.
Auch im öffentlichen Recht bestehen subjektive Rechte: Der Einzelne kann von der Verwaltung ein bestimmtes Verhalten verlangen, sofern die Norm nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch seinem Schutz dient. Davon hängt die Parteistellung im Verfahren ab. Ob eine Norm ein subjektives Recht gewährt oder bloß objektive Pflichten begründet, ist durch Auslegung nach ihrem Schutzzweck zu ermitteln.