Parteistellung
Parteistellung bezeichnet die Rechtsposition, aus der die Parteienrechte in einem Verfahren folgen. Wer sie hat, bestimmt sich im Verwaltungsverfahren nach dem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse an der Sache, wobei die Materiengesetze konkretisieren, welche Interessen geschützt sind (§ 8 AVG).
Die Abgrenzung ist praktisch folgenreich und häufig Gegenstand von Streitigkeiten: Im Bauverfahren etwa haben Nachbarn nur insoweit Parteistellung, als ihnen die Bauordnung subjektiv-öffentliche Rechte einräumt. Sie können sich auf Abstände, Immissionen oder Bauhöhe berufen, nicht aber auf jede Rechtswidrigkeit des Vorhabens.
In Umweltverfahren sind über unionsrechtliche und völkerrechtliche Vorgaben zusätzlich anerkannte Umweltorganisationen und die betroffene Öffentlichkeit einzubeziehen.
Verloren gehen kann die Parteistellung durch Präklusion, wenn Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben werden, eine Regelung, die verfassungsrechtlich nur mit ausreichender Verständigung der Betroffenen zulässig ist. Wird Parteistellung zu Unrecht verneint, kann das mit Rechtsmitteln bekämpft werden.