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Recht & Verfahren

Dingliche Rechte

Auch: Sachenrechte

Dingliche Rechte sind Rechte an einer Sache, die gegenüber jedermann wirken. Der Berechtigte kann sein Recht gegen jeden durchsetzen, der es beeinträchtigt, und nicht nur gegen einen bestimmten Vertragspartner.

Darin liegt der Unterschied zu den obligatorischen Rechten, die nur zwischen den Parteien eines Schuldverhältnisses gelten: Wer eine Sache gemietet hat, kann sich gegen den Vermieter wenden, wer Eigentümer ist, gegen alle.

Das Gesetz kennt einen geschlossenen Kreis dinglicher Rechte, nämlich Eigentum als Vollrecht, daneben Pfandrecht, Dienstbarkeit, Reallast und Baurecht. Neue Typen können die Parteien nicht schaffen, was als sachenrechtlicher Typenzwang bezeichnet wird.

Ergänzt wird dieser Grundsatz durch das Publizitätsprinzip, wonach die Begründung und Übertragung nach außen erkennbar sein muss, sowie durch das Eintragungsprinzip bei Liegenschaften.

Der Schutz erfolgt über die Eigentumsklage auf Herausgabe und die Eigentumsfreiheitsklage gegen sonstige Eingriffe. Im Insolvenz- und Exekutionsverfahren verschaffen dingliche Rechte eine bevorzugte Stellung.