Absolut geschütztes Rechtsgut
Ein absolut geschütztes Rechtsgut ist ein Gut, das gegenüber jedermann geschützt ist. Jeder hat es zu respektieren, nicht nur ein bestimmter Vertragspartner.
Dazu zählen Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Name und Privatsphäre ebenso wie Eigentum, dingliche Rechte und Immaterialgüterrechte wie Patent, Marke und Urheberrecht. Den Gegensatz bilden relative Rechte, allen voran die Forderung: Sie wirkt nur zwischen Gläubiger und Schuldner und begründet gegen Dritte keine Ansprüche.
Für das Schadenersatzrecht hat die Unterscheidung erhebliche Folgen. Der Eingriff in ein absolutes Recht indiziert die Rechtswidrigkeit, während ein bloßer Vermögensschaden ohne Verletzung eines absoluten Guts nur ersatzfähig ist, wenn ein Vertrag, ein Schutzgesetz oder ein sittenwidriges Verhalten hinzutritt (§§ 1295 f, 1311 ABGB).
Auch das Strafrecht ordnet seine Tatbestände nach dem geschützten Rechtsgut, etwa Leib und Leben bei der Körperverletzung oder das Vermögen beim Diebstahl. Der Schutz ist deshalb kein schrankenloser: Notwehr, Einwilligung des Betroffenen oder eine behördliche Bewilligung können den Eingriff rechtfertigen.