Stundung
Eine Stundung ist die Vereinbarung, die Fälligkeit einer bestehenden Forderung hinauszuschieben. Der Anspruch bleibt unverändert bestehen, geändert wird nur der Zeitpunkt, ab dem er geltend gemacht werden kann.
Daraus folgen die praktischen Wirkungen. Während der Stundung gerät der Schuldner nicht in Verzug, es fallen keine Verzugszinsen an, und eine Klage wäre verfrüht. Ebenso ruht die Möglichkeit der Aufrechnung, weil diese Fälligkeit voraussetzt. Auch für die Verjährung ist die Stundung bedeutsam, weil deren Lauf an die Fälligkeit anknüpft.
Zu unterscheiden ist die echte Stundung, die die Fälligkeit verschiebt, von der bloßen Zusage, vorläufig nicht zu klagen, die den Anspruch fällig lässt und nur die Durchsetzung hemmt.
Vereinbart wird die Stundung formfrei, einseitiges Zuwarten des Gläubigers begründet sie nicht. Im Insolvenzverfahren kann eine Stundung anfechtbar sein, wenn sie andere Gläubiger benachteiligt.