Stufenklage
Die Stufenklage verbindet ein Auskunfts- oder Rechnungslegungsbegehren mit einem noch unbezifferten Zahlungsbegehren. Sie hilft dort, wo der Kläger die Höhe seines Anspruchs ohne Informationen der Gegenseite nicht angeben kann (§ XLII EGZPO).
Typische Anwendungsfälle sind erbrechtliche Ansprüche gegen den Nachlassbesitzer, Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, Provisions- und Lizenzabrechnungen sowie die Ermittlung verschwiegenen Vermögens.
Das Verfahren läuft in Stufen ab. Zunächst wird über die Verpflichtung zur Rechnungslegung entschieden, gegebenenfalls verbunden mit einem Eid über die Vollständigkeit. Nach Vorliegen der Auskünfte beziffert der Kläger sein Leistungsbegehren, über das anschließend verhandelt wird.
Der Vorteil liegt darin, dass die Verjährung bereits mit der ersten Stufe unterbrochen wird und der Kläger nicht Gefahr läuft, wegen Überklagung Kosten zu tragen. Für die Bemessung von Streitwert und Gebühren bestehen eigene Regeln.