Leistungsklage
Mit der Leistungsklage begehrt der Kläger, dass der Beklagte zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verurteilt wird. Sie ist die häufigste der drei Klagearten.
Ihr Begehren muss so bestimmt gefasst sein, dass es unverändert in den Urteilsspruch übernommen und vollstreckt werden kann: bei Geldforderungen ziffernmäßig, bei Herausgabe mit genauer Bezeichnung der Sache, bei Unterlassung mit konkreter Umschreibung des verbotenen Verhaltens.
Vorausgesetzt ist im Regelfall die Fälligkeit des Anspruchs. Ausnahmsweise ist eine Klage auf künftige Leistung zulässig, etwa bei wiederkehrenden Unterhaltsbeträgen oder bei Räumung nach Ende des Bestandverhältnisses. Das stattgebende Urteil ist Exekutionstitel.
Von der Leistungsklage zu unterscheiden sind die Feststellungsklage, die nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses klärt, und die Rechtsgestaltungsklage, die eine Rechtslage unmittelbar verändert. Wo eine Leistungsklage möglich ist, fehlt im Regelfall das Interesse an einer bloßen Feststellung.