Strohmann
Ein Strohmann ist eine Person, die nach außen als Rechtsträger auftritt, während wirtschaftlich ein anderer die Entscheidungen trifft und den Nutzen zieht.
Rechtlich ist zu unterscheiden. Werden die Erklärungen ernstlich gewollt, ist das Geschäft wirksam, und der Strohmann wird tatsächlich Vertragspartner oder Gesellschafter, mit allen Pflichten und Haftungen. Das ist der Regelfall, weil das Auftreten im eigenen Namen gewollt ist. Nur wenn die Beteiligten übereinstimmend keine Rechtswirkung wollen, liegt ein Scheingeschäft vor.
Die Verwendung von Strohleuten ist nicht per se unzulässig, doch dient sie häufig der Umgehung von Vorschriften und begründet dann eigene Folgen: im Gewerberecht bei der Bestellung eines Scheingeschäftsführers, im Gesellschaftsrecht bei der Verschleierung wirtschaftlicher Eigentümer, im Insolvenzrecht bei der Krida und abgabenrechtlich über die wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zielt auf die Offenlegung solcher Konstruktionen.