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Recht & Verfahren

Streitanmerkung

Die Streitanmerkung macht im Grundbuch ersichtlich, dass über ein bücherliches Recht ein Rechtsstreit anhängig ist (§ 61 GBG).

Ihre Wirkung ist der Durchbruch des Vertrauensschutzes. Wer nach der Anmerkung erwirbt, kann sich nicht auf den guten Glauben an den Buchstand berufen und muss das Ergebnis des Prozesses gegen sich gelten lassen, das stattgebende Urteil wirkt gegen ihn. Ohne sie könnte ein Beklagter die Liegenschaft während des Verfahrens an einen gutgläubigen Dritten übertragen und den Anspruch damit vereiteln.

Bewilligt wird sie auf Antrag des Klägers, wenn er die Klage vorlegt und ein Anspruch geltend gemacht wird, der auf Löschung oder Berichtigung eines bücherlichen Rechts gerichtet ist. Sie wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Klage abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Von ihr zu unterscheiden ist die Anmerkung der Rangordnung, die einen künftigen Erwerb sichert, sowie die einstweilige Verfügung mit Veräußerungsverbot, die weiter reicht und die Verfügung selbst untersagt.