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Recht & Verfahren

Streitgenossenschaft

Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam als Kläger oder als Beklagte am Verfahren beteiligt sind (§§ 11 ff ZPO). Unterschieden werden zwei Formen.

Bei der formellen Streitgenossenschaft beruhen die Ansprüche auf gleichartigen Sachverhalten, etwa bei mehreren Geschädigten desselben Unfalls. Jeder Streitgenosse führt sein Verfahren selbständig, und Erklärungen wirken nur für ihn. Die Verbindung dient der Prozessökonomie.

Bei der materiellen Streitgenossenschaft besteht eine Rechtsgemeinschaft oder eine solidarische Verpflichtung. Hier kann das Urteil nur einheitlich ergehen, weshalb die Handlungen des einen den anderen zugutekommen und säumige Streitgenossen als vertreten gelten.

Praktisch bedeutsam ist die Unterscheidung für Fristen, Rechtsmittel und die Wirkung eines Vergleichs. Die Streitwerte mehrerer Streitgenossen werden für die Zuständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet, für die Kosten gilt der erhöhte Streitgenossenzuschlag.