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Recht & Verfahren

Ranganmerkung

Die Ranganmerkung ist die grundbücherliche Anmerkung, mit der sich ein Eigentümer den aktuellen Rang für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung sichert (§§ 53 ff GBG).

Beantragt wird sie vom Eigentümer. Das Gericht bewilligt sie und stellt einen Beschluss aus, dessen Ausfertigung nur einmal erteilt wird. Wer sie in Händen hat, kann den gesicherten Rang ausnützen, weshalb sie wie ein Wertpapier zu behandeln ist.

Ihre Wirkung ist zeitlich begrenzt. Sie gilt ein Jahr ab Bewilligung. Wird innerhalb dieser Frist die Einverleibung unter Vorlage der Ausfertigung beantragt, wirkt das eingetragene Recht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurück, und zwischenzeitig eingetragene Rechte werden nachrangig.

Praktisch bedeutsam ist sie bei Liegenschaftskäufen und Kreditbesicherungen, weil sie die Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Verbücherung überbrückt und den Erwerber vor überraschenden Belastungen schützt. In der Treuhandabwicklung wird die Ausfertigung typischerweise beim Treuhänder verwahrt, bis die Bedingungen erfüllt sind.