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Recht & Verfahren

Streitanhängigkeit

Streitanhängigkeit tritt im Zivilprozess mit der Zustellung der Klage an den Beklagten ein und ist von der bloßen Gerichtsanhängigkeit zu unterscheiden, die schon mit dem Einlangen der Klage bei Gericht beginnt.

An sie knüpfen mehrere Wirkungen an. Die wichtigste ist das Prozesshindernis: Solange dieselbe Sache zwischen denselben Parteien anhängig ist, darf sie nicht ein zweites Mal eingeklagt werden, eine weitere Klage ist von Amts wegen zurückzuweisen (§ 233 ZPO).

Daneben wird der Streitgegenstand fixiert, sodass eine Klageänderung nur mehr unter Voraussetzungen zulässig ist, und die Zuständigkeit bleibt trotz späterer Änderungen der maßgeblichen Umstände erhalten. Auch die Wirkungen des Verzugs und der Verzinsung knüpfen teils an diesen Zeitpunkt an.

Beendet wird die Streitanhängigkeit durch rechtskräftige Entscheidung, Klagerücknahme oder Vergleich. Nach rechtskräftiger Erledigung tritt an ihre Stelle das Hindernis der entschiedenen Sache.