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Recht & Verfahren

Gerichtsanhängigkeit

Auch: Streitanhängigkeit (Abgrenzung)

Gerichtsanhängigkeit bezeichnet den Zustand, in dem eine Rechtssache bei Gericht behandelt wird. Im Zivilprozess tritt sie mit dem Einlangen der Klage bei Gericht ein.

Ihre praktische Bedeutung liegt vor allem im Verjährungsrecht: Die rechtzeitige Einbringung der Klage unterbricht die Verjährung, sofern das Verfahren danach gehörig fortgesetzt wird (§ 1497 ABGB).

Streng zu unterscheiden ist die Streitanhängigkeit, die erst mit der Zustellung der Klage an den Beklagten eintritt und andere Wirkungen auslöst: Ab diesem Zeitpunkt darf dieselbe Sache zwischen denselben Parteien nicht noch einmal anhängig gemacht werden, und eine Klageänderung ist nur mehr eingeschränkt zulässig (§§ 232 ff ZPO).

Wird ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand eingeleitet, ist die Klage wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen. Die Einrede ist von Amts wegen wahrzunehmen. Im Strafverfahren wird der Begriff für den Übergang vom Ermittlungs- in das gerichtliche Hauptverfahren verwendet.

Weil beide Zeitpunkte über Wochen auseinanderliegen können und an ihnen unterschiedliche Fristen hängen, ist die Unterscheidung im Prozessalltag mehr als eine begriffliche Feinheit.