Speziesschuld
Eine Speziesschuld, auch Stückschuld, liegt vor, wenn ein individuell bestimmter Gegenstand geschuldet wird: dieses Bild, dieses Grundstück, dieser Gebrauchtwagen mit dieser Fahrgestellnummer. Ihr steht die Gattungsschuld gegenüber, bei der die Leistung nur nach Merkmalen einer Gattung bestimmt ist und der Schuldner aus dem Vorrat leisten kann.
Die Unterscheidung entscheidet über das Risiko: Geht die geschuldete Sache bei der Speziesschuld ohne Verschulden unter, wird die Leistung unmöglich und die Verpflichtung erlischt (§ 1447 ABGB). Bei der Gattungsschuld muss der Schuldner dagegen nachliefern, solange die Gattung besteht, sie geht erst mit deren Untergang unter.
Eine Gattungsschuld kann sich zur Speziesschuld verdichten, wenn die Leistung konkretisiert wird, etwa durch Aussonderung und Bereitstellung der Ware. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regeln der Stückschuld.
Auch für Gewährleistung und Nachlieferung ist die Einordnung bedeutsam, weil ein Austausch bei einer Stückschuld regelmäßig ausscheidet.