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Recht & Verfahren

Alternativobligation

Auch: Wahlschuld

Eine Alternativobligation (Wahlschuld) besteht, wenn mehrere Leistungen so geschuldet sind, dass nur eine davon zu erbringen ist und erst die Wahl bestimmt, welche, der Schuldner etwa das eine oder das andere Fahrzeug zu übergeben hat.

Wem das Wahlrecht zusteht, richtet sich nach der Vereinbarung. Im Zweifel wählt der Schuldner (§ 906 ABGB). Ausgeübt wird die Wahl durch Erklärung gegenüber der anderen Partei oder durch die Leistung selbst. Mit ihr konzentriert sich das Schuldverhältnis auf die gewählte Leistung und ist von da an wie eine einfache Schuld zu behandeln.

Wird eine der Leistungen vor der Wahl unmöglich, beschränkt sich die Verbindlichkeit auf die verbleibende, sofern der Wahlberechtigte die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

Für die Klage bedeutet die Wahlschuld eine Besonderheit: Steht das Wahlrecht dem Schuldner zu, ist auf die Erbringung einer der Leistungen nach seiner Wahl zu klagen, nicht auf eine bestimmte. Abzugrenzen ist sie von der Alternativermächtigung, bei der von vornherein nur eine Leistung geschuldet ist, sowie von der Gattungsschuld, bei der nicht zwischen verschiedenen Leistungen, sondern innerhalb einer Gattung ausgewählt wird.