Aliud
Ein Aliud ist die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache. Der Schuldner leistet nicht schlecht, sondern etwas Falsches, etwa rote statt blauer Fliesen oder ein anderes Modell als bestellt.
Traditionell wurde die Andersleistung als Nichterfüllung behandelt, weil der geschuldete Gegenstand gar nicht erbracht wurde. Für den Gläubiger galten dann die Regeln über den Verzug, nicht jene über die Gewährleistung.
Diese Unterscheidung hat sich weitgehend aufgelöst: Nach heutigem Verständnis wird die Lieferung eines Aliud einem Mangel gleichgehalten, sodass Gewährleistungsrechte offenstehen. Im Verbrauchergeschäft ordnet das Verbrauchergewährleistungsgesetz das ausdrücklich in diesem Sinn. Praktische Bedeutung hat die Einordnung für die Fristen: Gewährleistungsansprüche unterliegen kurzen Fristen ab Übergabe, Erfüllungsansprüche der allgemeinen Verjährung.
Vom Aliud zu unterscheiden ist die Zuweniglieferung, bei der die richtige Sache in zu geringer Menge geliefert wird, sowie das Peius, also die schlechtere Ausführung derselben Sache. Wer eine falsche Lieferung erhält, sollte sie zeitnah rügen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr droht sonst der Verlust der Ansprüche (§ 377 UGB).