Nachträgliche Unmöglichkeit
Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine Leistung erst nach Vertragsabschluss unmöglich wird. Anders als das von vornherein geradezu Unmögliche, das den Vertrag nicht zustande kommen lässt, betrifft sie einen gültigen Vertrag, der nun nicht mehr erfüllt werden kann.
Zu unterscheiden ist nach der Verantwortlichkeit: Wird die Leistung durch Zufall unmöglich, erlischt die Verpflichtung, und der Schuldner verliert seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Bereits Geleistetes ist zurückzustellen (§ 1447 ABGB).
Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, bleibt er zum Schadenersatz verpflichtet und hat den Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Hat der Gläubiger sie zu vertreten, behält der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung unter Anrechnung dessen, was er sich erspart.
Vom Untergang der Sache abzugrenzen sind Fälle bloßer Erschwerung. Höhere Kosten oder Lieferengpässe begründen für sich noch keine Unmöglichkeit, können aber die Grenze der Zumutbarkeit berühren. Bei Gattungsschulden tritt Unmöglichkeit erst ein, wenn die gesamte Gattung untergeht.