Sozialpartnerschaft
Die Sozialpartnerschaft ist die eingespielte Zusammenarbeit der Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Getragen wird sie von Wirtschaftskammer und Landwirtschaftskammer auf der einen sowie Arbeiterkammer und Gewerkschaftsbund auf der anderen Seite.
Verfassungsrechtlich verankert ist sie nicht. Sie beruht auf freiwilliger Übung, hat aber gesetzlich abgesicherte Anknüpfungspunkte: die Kollektivvertragsfähigkeit, die Mitwirkung im Begutachtungsverfahren, die Entsendung in Beiräte und Kommissionen sowie die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung.
Ihre praktisch bedeutsamste Leistung ist das Kollektivvertragswesen, das wegen der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer nahezu flächendeckend wirkt und einen gesetzlichen Mindestlohn entbehrlich erscheinen ließ.
Kritisiert wird die begrenzte demokratische Legitimation informeller Abstimmung.